Ergänzende Zahlungs- und Leistungsbedingungen

Regelungen zu Zahlungsverzug, Leistungsverweigerung, Hosting und Datensicherung

PeetzCOM IT-Services

Stand: Oktober 2026

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen regeln die Zahlungsabwicklung sowie die möglichen Folgen von Zahlungsverzug im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen, technischen Betreuungsverträgen, Hardware- und Softwarelieferungen sowie Hosting-, Cloud- und Backup-Dienstleistungen des Auftragnehmers.

(2) Sie gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Sie können als eigenständige Vereinbarung oder als Bestandteil eines bestehenden Vertrags abgeschlossen werden.

(4) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 – Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen sind innerhalb des jeweils vereinbarten oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels ohne Abzug zu begleichen.

(2) Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags auf dem angegebenen Geschäftskonto.

(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 BGB geltend zu machen.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden bleiben unberührt.

§ 3 – Erheblicher Zahlungsverzug

(1) Eine erhebliche Überschreitung des Zahlungsziels im Sinne dieser Vereinbarung liegt insbesondere vor, wenn:

  • Eine fällige und berechtigte Forderung mehr als 14 Kalendertage nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels nicht beglichen wurde,

  • der Zahlungsrückstand nicht lediglich geringfügig ist und

  • die Voraussetzungen eines gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts vorliegen.

(2) Die Überschreitung dieser Frist führt nicht automatisch zur Einstellung von Dienstleistungen.

(3) Der Auftragnehmer wird vor einer beabsichtigten Aussetzung laufender vertraglich geschuldeter Leistungen grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung in Textform übermitteln und eine zusätzliche Zahlungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen einräumen.

(4) Die Zahlungsaufforderung enthält einen Hinweis auf die bei weiterem Zahlungsverzug konkret beabsichtigten Maßnahmen.

(5) Berechtigte Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung werden bei der Entscheidung über mögliche Maßnahmen berücksichtigt.

§ 4 – Aussetzung weiterer Dienstleistungen

(1) Bei erheblichem Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer im rechtlich zulässigen Umfang die weitere Erbringung betroffener IT-Dienstleistungen vorübergehend verweigern, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(2) Dies kann insbesondere folgende Leistungen umfassen:

  • IT-Support und Fernwartung

  • Systemadministration und Wartungsarbeiten

  • Installations- und Konfigurationsleistungen

  • Durchführung weiterer technischer Projekte

  • Bereitstellung vertraglich betroffener Hosting-Dienste

  • Bereitstellung vertraglich betroffener Cloud- und Speicherlösungen

  • Bereitstellung vertraglich betroffener Backup-Dienste

(3) Eine Aussetzung erfolgt nur, soweit ein hinreichender rechtlicher Zusammenhang zwischen Zahlungsforderung und betroffener Leistung besteht oder eine andere gesetzlich beziehungsweise vertraglich wirksame Grundlage vorliegt.

(4) Die Aussetzung muss unter Berücksichtigung der Höhe des Zahlungsrückstands, der Dauer des Verzugs und der möglichen Folgen für den Auftraggeber verhältnismäßig sein.

(5) Die Nichtzahlung einzelner, von anderen Vertragsverhältnissen unabhängiger Rechnungen berechtigt nicht ohne Weiteres zur Aussetzung sämtlicher gegenüber dem Auftraggeber erbrachter Leistungen.

(6) Gesetzlich begründete Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 5 – Hosting-, Cloud- und Backup-Dienstleistungen

(1) Soweit die rechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsaussetzung vorliegen, kann diese auch vertraglich betroffene Hosting-, Cloud- und Backup-Dienstleistungen umfassen.

(2) Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere:

  • Virtuelle Server und Webhosting

  • E-Mail- und Groupware-Dienste

  • Nextcloud-, Seafile- und WebDAV-Speicher

  • SFTP- und sonstige Dateiübertragungsdienste

  • Externe Backup-Speicher

  • Sonstige bereitgestellte IT-Infrastruktur

(3) Die beabsichtigte Aussetzung wird grundsätzlich zuvor unter Angabe der betroffenen Dienste und der vorgesehenen Maßnahmen angekündigt.

(4) Dabei werden die berechtigten Interessen des Auftraggebers sowie vorhersehbare erhebliche Auswirkungen auf die Betriebssicherheit und Datenverfügbarkeit berücksichtigt.

(5) Insbesondere bei geschäftskritischen Systemen und Datensicherungsdiensten ist zu prüfen, ob mildere Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(6) Eine vorübergehende Aussetzung berechtigt nicht automatisch zur Löschung von Daten oder zur endgültigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses.

(7) Gesetzliche und vertragliche Ansprüche auf Datenrückgabe, Datenübertragbarkeit und ordnungsgemäße Vertragsbeendigung bleiben unberührt.

§ 6 – Unentgeltliche und freiwillige Zusatzleistungen

(1) Zusätzlich bereitgestellte technische Leistungen, die ausdrücklich als freiwillig, unentgeltlich oder auf Kulanzbasis gekennzeichnet wurden, sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet.

(2) Dies kann beispielsweise zusätzliche Cloud-Speicherkapazitäten, Backup-Speicher, Testumgebungen oder sonstige zusätzliche Infrastrukturressourcen betreffen.

(3) Soweit keine entgegenstehende Vereinbarung oder gesetzliche Verpflichtung besteht, können solche Leistungen mit angemessener Vorankündigung eingestellt werden.

(4) Die Einstellung erfolgt unter Wahrung gesetzlicher Datenherausgabe- und Datenschutzpflichten.

(5) Sind gespeicherte Daten betroffen, erhält der Auftraggeber im rechtlich erforderlichen Umfang Gelegenheit, diese zu übernehmen oder anderweitig zu sichern.

§ 7 – Wiederaufnahme ausgesetzter Dienstleistungen

(1) Nach Ausgleich der Forderungen, auf denen die rechtmäßige Leistungsaussetzung beruht, werden die betroffenen Dienstleistungen unverzüglich innerhalb einer technisch und organisatorisch angemessenen Frist wieder aufgenommen, sofern der zugrunde liegende Vertrag fortbesteht.

(2) Soweit eine rechtmäßige Aussetzung zusätzliche technische Wiederinbetriebnahmearbeiten erfordert, richtet sich deren Vergütung nach einer hierfür bestehenden wirksamen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 8 – Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Hardware und sonstige bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.

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