Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für IT-Dienstleistungen, Systemadministration, Hard- und Software sowie Hosting- und Cloud-Dienste

PeetzCOM IT-Services

Stand: Oktober 2026

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen PeetzCOM IT-Services, nachfolgend „Auftragnehmer“, und dessen Auftraggebern im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Dienstleistungen sowie der Lieferung und Bereitstellung von Hard- und Software.

(2) Sie gelten insbesondere für:

  • IT-Beratung, Planung und Systemadministration

  • Installation, Konfiguration und Wartung von IT-Systemen

  • Server-, Netzwerk-, Virtualisierungs- und Speicherlösungen

  • IT-Support, Fernwartung und technische Betreuung

  • IT-Sicherheitsleistungen und technische Schutzmaßnahmen

  • Verkauf, Lieferung und Einrichtung von Hard- und Software

  • Hosting-, Cloud-, E-Mail- und Backup-Dienstleistungen

  • Softwarebereitstellung, Lizenzverwaltung und technische Integrationen

  • Migrationen, Datenübernahmen und Wiederherstellungsarbeiten

  • Sonstige vereinbarte IT-Dienstleistungen

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Besondere Leistungsvereinbarungen, Service-Level-Agreements (SLA), Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) und ergänzende Vertragsbedingungen bleiben unberührt und gelten in ihrem jeweiligen Regelungsbereich vorrangig, soweit ausdrücklich vereinbart.

(5) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 – Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Dienstleistungsverträgen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen dokumentierten Vereinbarungen.

(2) Einzelaufträge können insbesondere in Textform, über ein vereinbartes Ticketsystem oder im Rahmen bestehender Betreuungsverträge erteilt werden.

(3) Die Beauftragung einzelner Tätigkeiten begründet keinen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen.

(4) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, werden IT-Dienstleistungen als Dienstleistungen erbracht. Ein bestimmtes wirtschaftliches oder technisches Ergebnis wird ausschließlich geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus der Art des geschlossenen Vertrags ergibt.

(5) Insbesondere sind eine dauerhafte Fehlerfreiheit, vollständige Kompatibilität sämtlicher eingesetzter Komponenten oder eine absolute Sicherheit gegen Cyberangriffe ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.

(6) Erweiterungen und Änderungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand wird nach den vereinbarten Vergütungsregelungen abgerechnet.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

  • Zugang zu betroffenen IT-Systemen und Räumlichkeiten

  • Erforderliche administrative Berechtigungen

  • Technische Dokumentationen und Konfigurationsinformationen

  • Lizenznachweise und bestehende Wartungsverträge

  • Informationen über vorhandene Sicherheitsmaßnahmen

  • Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner

  • Rechtzeitige Freigabe geplanter Maßnahmen und Wartungsfenster

(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Informationen vollständig und zutreffend sind, soweit dies für die beauftragte Leistung erforderlich ist.

(4) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über ihm bekannte technische Besonderheiten, bestehende Störungen, nicht dokumentierte Konfigurationen und sonstige Umstände zu informieren, die die Leistungserbringung beeinflussen können.

(5) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung entstehen, können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vergütungsvereinbarungen zusätzlich berechnet werden, soweit sie vom Auftraggeber zu vertreten sind.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen unzutreffender oder unvollständiger Informationen, soweit diese Folgen nicht durch eine eigene Pflichtverletzung des Auftragnehmers verursacht oder mitverursacht wurden.

§ 4 – Systemadministration und technische Betreuung

(1) Die laufende Systemadministration umfasst ausschließlich die vertraglich vereinbarten Systeme, Komponenten und Tätigkeiten.

(2) Eine allgemeine Beauftragung zur IT-Betreuung begründet ohne entsprechende Vereinbarung keine Verpflichtung zur vollständigen Überwachung sämtlicher Geräte, Anwendungen, Dienste und Sicherheitsereignisse des Auftraggebers.

(3) Insbesondere bedürfen folgende Leistungen einer ausdrücklichen Vereinbarung, soweit sie nicht bereits Bestandteil eines bestehenden Betreuungsvertrags sind:

  • Permanente System- und Sicherheitsüberwachung

  • Überwachung und Prüfung sämtlicher Datensicherungen

  • Regelmäßige Wiederherstellungstests

  • Penetrationstests und umfassende Sicherheitsprüfungen

  • Regelmäßige Compliance- und Datenschutzprüfungen

  • Erstellung und Pflege vollständiger IT-Dokumentationen

  • Hochverfügbarkeits- und Notfallkonzepte

  • Rufbereitschaft und garantierte Wiederherstellungszeiten

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs technisch geeignete Verfahren, Werkzeuge und Administrationsmethoden einzusetzen, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

(5) Wesentliche Änderungen an produktiven Systemen, die mit vorhersehbaren Betriebsunterbrechungen oder erheblichen Risiken verbunden sind, werden grundsätzlich mit dem Auftraggeber abgestimmt. Abweichungen sind zulässig, soweit der Auftragnehmer hierzu berechtigt ist und dringende Sicherheitsmaßnahmen keinen Aufschub erlauben.

§ 4a – Verantwortlichkeiten bei Fremdsystemen, kundenseitigen Änderungen und Eingriffen Dritter

(1) Abgrenzung des Betreuungsumfangs

Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Administration, Wartung, Überwachung und Funktionsfähigkeit von IT-Systemen beschränkt sich auf den jeweils vertraglich vereinbarten Leistungsumfang.

Eine allgemeine IT-Betreuung begründet keine umfassende Verantwortung für sämtliche beim Auftraggeber vorhandenen oder betriebenen Hardware-, Software-, Netzwerk-, Kommunikations- und sonstigen IT-Systeme.

Systeme und Komponenten, die nicht ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Betreuung sind, gelten grundsätzlich als nicht betreut.

(2) Eigenmächtige Änderungen durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über wesentliche Änderungen an betreuten IT-Systemen rechtzeitig zu informieren, soweit diese Änderungen die vereinbarten Betreuungsleistungen, die Betriebssicherheit oder die Funktionsfähigkeit der Systeme beeinflussen können.

Dies betrifft insbesondere:

  • Änderungen an System-, Netzwerk- und Sicherheitskonfigurationen

  • Installation, Deinstallation oder Aktualisierung von Software

  • Änderungen an Benutzerrechten und administrativen Zugängen

  • Änderungen an Firewalls, VPN-Verbindungen und Netzwerkinfrastruktur

  • Eingriffe in Virtualisierungs-, Speicher- und Backup-Systeme

  • Änderungen an Datenbanken, Verzeichnisdiensten und Serverdiensten

  • Austausch, Erweiterung oder Entfernung von Hardware

  • Sonstige Eingriffe, welche die Stabilität, Sicherheit oder Verfügbarkeit betreuter Systeme beeinflussen können

(3) Eingriffe durch externe Dienstleister

Beauftragt der Auftraggeber weitere IT-Dienstleister, Softwarehersteller, Systemhäuser oder sonstige Dritte mit Arbeiten an betreuten IT-Systemen, hat er sicherzustellen, dass deren Tätigkeiten im erforderlichen Umfang mit dem Auftragnehmer abgestimmt werden, soweit sie dessen vertraglich geschuldete Leistungen beeinflussen können.

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über wesentliche Änderungen durch solche Dritte zu informieren und vorhandene, für die weitere Betreuung erforderliche technische Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Verantwortlichkeit für Störungen und Schäden

Für Störungen, Fehlfunktionen, Sicherheitsvorfälle, Datenverluste oder sonstige Schäden, die ausschließlich durch eigenverantwortliche Eingriffe des Auftraggebers oder von ihm unmittelbar beauftragter Dritter verursacht wurden, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, soweit ihn keine eigene Pflichtverletzung trifft.

Besteht eine Mitverursachung durch mehrere Beteiligte, richtet sich die Verantwortlichkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Grundsätzen des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB.

Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für eigene Pflichtverletzungen sowie für Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient, bleibt unberührt.

(5) Zusätzlicher Aufwand für Fehleranalyse und Wiederherstellung

Entstehen durch nicht abgestimmte Änderungen, fehlerhafte Eingriffe oder unzureichend dokumentierte Maßnahmen des Auftraggebers beziehungsweise von ihm unmittelbar beauftragter Dritter zusätzliche Analyse-, Prüfungs-, Wiederherstellungs- oder Konfigurationsarbeiten, können diese nach den vereinbarten Vergütungssätzen gesondert abgerechnet werden, sofern hierfür ein entsprechender Vergütungsanspruch besteht.

Dies gilt nicht, soweit die Arbeiten aufgrund einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung im Rahmen bestehender Nacherfüllungs- oder Schadensersatzpflichten unentgeltlich zu erbringen sind.

(6) Nicht unterstützte oder veraltete Systeme

Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auf erkennbare erhebliche Risiken hinweisen, die sich aus dem Einsatz veralteter, nicht mehr unterstützter oder technisch ungeeigneter Hard- und Software ergeben.

Der Weiterbetrieb solcher Systeme kann zusätzliche Sicherheits-, Kompatibilitäts- und Ausfallrisiken mit sich bringen.

Eine Verpflichtung des Auftragnehmers, die dauerhafte Funktionsfähigkeit oder Sicherheit solcher Systeme unabhängig von ihren technischen Voraussetzungen sicherzustellen, besteht nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang.

Bestehende gesetzliche und vertragliche Hinweis-, Schutz- und Leistungspflichten bleiben unberührt.

(7) Dokumentation und administrative Zugriffe

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die vereinbarte Betreuung erforderliche Informationen über wesentliche Änderungen an betreuten Systemen zur Verfügung zu stellen.

Soweit mehrere Administratoren oder externe Dienstleister administrative Zugriffe auf dieselben Systeme besitzen, sind die Verantwortlichkeiten und erforderlichen Abstimmungsprozesse zwischen den Beteiligten festzulegen.

Eine lückenlose Überwachung oder Protokollierung sämtlicher administrativer Tätigkeiten des Auftraggebers oder Dritter ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Gefährdung der Betriebssicherheit

Stellt der Auftragnehmer fest, dass nicht abgestimmte Änderungen oder Eingriffe die Sicherheit oder Stabilität betreuter Systeme erheblich gefährden, wird er den Auftraggeber hierüber im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten informieren.

Soweit zur Abwehr einer konkreten erheblichen Gefahr erforderlich und rechtlich zulässig, kann der Auftragnehmer geeignete Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Befugnisse ergreifen.

Sind eine ordnungsgemäße oder sichere Fortführung der vereinbarten Leistungen aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände nicht möglich, richten sich etwaige Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(9) Fortbestehende Pflichten

Die vorstehenden Regelungen berühren weder die gesetzliche Haftung des Auftragnehmers für eigene Pflichtverletzungen noch ausdrücklich übernommene vertragliche Verantwortlichkeiten.

Insbesondere werden bestehende Wartungs-, Überwachungs-, Sicherheits- und Hinweispflichten nicht allein dadurch aufgehoben, dass der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen an den betroffenen Systemen vorgenommen hat.

§ 5 – Support, Reaktionszeiten und Notfalleinsätze

(1) Supportleistungen werden innerhalb der jeweils vereinbarten Servicezeiten erbracht.

(2) Ohne gesonderte Vereinbarung bestehen keine garantierten Reaktions-, Bearbeitungs-, Entstörungs- oder Wiederherstellungszeiten.

(3) Die Entgegennahme einer Störungsmeldung begründet für sich genommen keine Verpflichtung zur sofortigen Bearbeitung außerhalb vereinbarter Servicezeiten.

(4) Notfalleinsätze, Arbeiten außerhalb regulärer Servicezeiten sowie Leistungen an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen bedürfen einer gesonderten Beauftragung oder einer bestehenden vertraglichen Grundlage.

(5) Hierfür vereinbarte Zuschläge und Vergütungen ergeben sich aus der jeweils gültigen, wirksam vereinbarten Preis- oder Leistungsvereinbarung.

(6) Eine erfolgreiche Störungsbehebung innerhalb eines bestimmten Zeitraums wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Die Priorisierung paralleler Supportanfragen erfolgt nach den vertraglichen Vereinbarungen und unter Berücksichtigung der technischen Dringlichkeit und betrieblichen Auswirkungen.

§ 6 – Wartung, Updates und IT-Sicherheit

(1) Wartungsarbeiten, Updates und technische Änderungen können vorübergehende Einschränkungen der Verfügbarkeit von IT-Systemen verursachen.

(2) Planbare Maßnahmen mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf den laufenden Betrieb werden grundsätzlich rechtzeitig angekündigt und nach Möglichkeit innerhalb abgestimmter Wartungsfenster durchgeführt.

(3) Bei akut sicherheitsrelevanten Ereignissen können unverzüglich erforderliche Schutzmaßnahmen im Rahmen der eingeräumten Befugnisse auch außerhalb vereinbarter Wartungsfenster durchgeführt werden.

(4) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich, sobald dies unter Berücksichtigung der Umstände möglich und zumutbar ist.

(5) Soweit für die technische Sicherheit erforderliche Maßnahmen der Zustimmung des Auftraggebers bedürfen und dieser die Zustimmung verweigert, wird der Auftragnehmer auf erkennbare wesentliche Risiken hinweisen.

(6) Eine solche Ablehnung entbindet den Auftragnehmer nicht von seinen übrigen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten. Für die Folgen einer ausdrücklich abgelehnten Maßnahme gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verantwortlichkeit und Mitverursachung.

(7) Die Einrichtung von Firewalls, Virenschutz, EDR-Systemen, Spamfiltern, Zugangskontrollen oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet keinen vollständigen Schutz vor Angriffen, Schadsoftware, Datenverlust oder unberechtigtem Zugriff.

§ 7 – Datensicherung und Wiederherstellung

(1) Die Verantwortlichkeit für Datensicherungen richtet sich nach der jeweils vereinbarten Leistungsbeschreibung.

(2) Sofern die Erstellung, Überwachung oder Prüfung von Datensicherungen nicht Gegenstand eines Vertrags ist, verbleibt die Verantwortung für die Einrichtung und Durchführung geeigneter Datensicherungen beim Auftraggeber.

(3) Wird der Auftragnehmer ausdrücklich mit Datensicherungsleistungen beauftragt, ergeben sich insbesondere Sicherungsumfang, Sicherungsintervalle, Speicherorte, Aufbewahrungsfristen und Kontrollmaßnahmen aus der entsprechenden Vereinbarung.

(4) Die bloße technische Bereitstellung von Speicherplatz begründet ohne weitergehende Vereinbarung keine Verpflichtung zur Überwachung der Vollständigkeit, Konsistenz oder Wiederherstellbarkeit der durch den Auftraggeber gespeicherten Daten.

(5) Automatisierte Sicherungsvorgänge können aufgrund technischer Fehler, unzureichender Speicherkapazität, fehlerhafter Quelldaten oder sonstiger Umstände fehlschlagen. Die vertraglich geschuldete Überwachung, Fehlerbehandlung und gegebenenfalls Wiederherstellungsprüfung bleiben hiervon unberührt.

(6) Regelmäßige Wiederherstellungstests sind nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

(7) Die Wiederherstellung von Daten, Anwendungen oder Systemen nach einem Schadensereignis ist eine gesondert zu vergütende Leistung, soweit sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs oder einer gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Nacherfüllungs- oder Schadensersatzpflicht ist.

(8) Verantwortlichkeiten im Hinblick auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten und branchenspezifische Anforderungen sind gesondert festzulegen, soweit entsprechende Anforderungen für die vereinbarte Leistung relevant sind.

§ 8 – Hosting-, Cloud- und Speicherdienstleistungen

(1) Der Auftragnehmer kann eigene oder von Drittanbietern bereitgestellte Infrastruktur zur Erbringung vereinbarter Hosting- und Cloud-Dienstleistungen einsetzen, soweit dies vertraglich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

(2) Hierzu gehören insbesondere:

  • Virtuelle Server und Hosting-Systeme

  • E-Mail- und Groupware-Dienste

  • Webhosting und Datenbankdienste

  • Cloud-Dateispeicher und Synchronisierungslösungen

  • WebDAV-, Nextcloud-, Seafile- und vergleichbare Dienste

  • Externe Datensicherungs- und Backup-Speicher

  • Sonstige vereinbarte IT-Infrastrukturleistungen

(3) Maßgeblich sind die vereinbarten technischen Leistungsmerkmale, Speicherkapazitäten, Nutzungsgrenzen, Verfügbarkeiten und gegebenenfalls Service-Level-Agreements.

(4) Eine durchgehende Verfügbarkeit ohne technisch bedingte Unterbrechungen wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vertraglich zugesagt wurde. Gesetzliche Ansprüche bei Leistungsstörungen bleiben unberührt.

(5) Wartungsarbeiten mit erheblichen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit werden, soweit planbar, rechtzeitig angekündigt.

(6) Der Auftraggeber hat die vereinbarten Nutzungsgrenzen einzuhalten. Bei drohender Überschreitung wird eine Erweiterung der bereitgestellten Ressourcen gesondert abgestimmt.

(7) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm gespeicherten und verarbeiteten Inhalte verantwortlich, soweit nicht der Auftragnehmer aufgrund seiner eigenen Tätigkeit gesetzlich oder vertraglich verantwortlich ist.

(8) Vertragswidrige oder rechtswidrige Nutzungen können Maßnahmen zur Gefahrenabwehr rechtfertigen. Maßnahmen zur Einschränkung oder Sperrung erfolgen nur im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang.

§ 9 – Unentgeltliche Zusatzleistungen und Kulanzleistungen

(1) Der Auftragnehmer kann zusätzliche Leistungen freiwillig und unentgeltlich bereitstellen.

(2) Hierzu können insbesondere zusätzliche Speicherkapazitäten, temporäre Backup-Ziele, Testumgebungen, Überwachungsfunktionen oder sonstige technische Zusatzleistungen gehören.

(3) Eine solche Leistung gilt nur dann als freiwillige Kulanzleistung im Sinne dieser Regelung, wenn sie gegenüber dem Auftraggeber entsprechend kenntlich gemacht wurde und keine entgegenstehende vertragliche Verpflichtung besteht.

(4) Soweit keine verbindliche Dauer oder sonstige Bindung vereinbart wurde, können freiwillige Zusatzleistungen mit angemessener Vorankündigung eingestellt oder angepasst werden.

(5) Soweit gespeicherte Kundendaten betroffen sind, werden bestehende gesetzliche und vertragliche Rechte zur Datenübernahme, Datenrückgabe und Datenlöschung berücksichtigt.

(6) Eine Leistung wird nicht allein dadurch zur jederzeit einstellbaren Kulanzleistung, dass hierfür in der Vergangenheit keine gesonderte Rechnung gestellt wurde.

§ 10 – Hardwarelieferungen

(1) Für Hardwarelieferungen gelten die jeweils vereinbarten Produktbeschreibungen, Preise und Lieferbedingungen.

(2) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(3) Verzögerungen bei Herstellern, Distributoren oder Transportunternehmen entbinden den Auftragnehmer nicht automatisch von seinen gesetzlichen Verpflichtungen. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.

(4) Gelieferte Hardware und sonstige bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.

(5) Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.

(6) Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten nach den jeweiligen Garantiebedingungen und ersetzen diese nicht.

§ 11 – Software und Lizenzen

(1) Bei der Lieferung, Installation und Bereitstellung von Software sind die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, weitergehende Nutzungsrechte an Software Dritter einzuräumen, als ihm selbst beziehungsweise dem jeweiligen Lizenzgeber zur Verfügung stehen.

(3) Für Open-Source-Software gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.

(4) Soweit die Beschaffung oder Verlängerung von Softwarelizenzen durch den Auftragnehmer vereinbart ist, ergeben sich Laufzeiten, Leistungsumfang und Kündigungsbedingungen aus den jeweiligen Vertragsunterlagen.

(5) Der Auftraggeber hat ihn betreffende Lizenzbedingungen und Nutzungsbeschränkungen einzuhalten.

(6) Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Softwareupdates, Versionswechseln oder kostenpflichtigen Lizenzverlängerungen besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.

(7) Für individuell erstellte Skripte, Konfigurationen und sonstige Arbeitsergebnisse erhält der Auftraggeber die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Weiterverbreitung oder Übertragung von Quellcode, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls geltenden Dritt- und Open-Source-Lizenzen.

§ 12 – Leistungen und Abhängigkeiten Dritter

(1) Zur Erbringung der vereinbarten Leistungen können Produkte, Software und Dienstleistungen Dritter eingesetzt werden.

(2) Hierzu zählen beispielsweise Internet- und Telekommunikationsanbieter, Rechenzentren, Domainregistrare, Softwarehersteller und sonstige technische Dienstleister.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine uneingeschränkte Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit fremder Produkte und Dienstleistungen.

(4) Soweit Leistungen Dritter Bestandteil der eigenen vertraglichen Leistungspflichten des Auftragnehmers sind, bleibt dessen gesetzliche und vertragliche Verantwortlichkeit hiervon unberührt.

(5) Änderungen von Preisen, Lizenzmodellen oder technischen Voraussetzungen durch Drittanbieter werden dem Auftraggeber mitgeteilt, soweit sie sich auf die vereinbarten Leistungen auswirken.

(6) Hieraus resultierende Vertrags- oder Preisanpassungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage oder gesonderten Vereinbarung.

§ 13 – Vergütung und Abrechnung

(1) Leistungen werden nach den jeweils vereinbarten Preisen vergütet.

(2) Soweit eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, erfolgt diese auf Grundlage des tatsächlich angefallenen und abrechenbaren Arbeitsaufwands.

(3) Zur abrechenbaren Arbeitszeit können insbesondere gehören:

  • Fehleranalyse und Störungsdiagnose

  • Fernwartung und Arbeiten vor Ort

  • Installation und Konfiguration

  • Prüfung, Dokumentation und Fehlerbehebung

  • Wiederherstellungs- und Migrationsarbeiten

  • Beauftragte technische Recherche und Beratung

  • Sonstige im Rahmen des Auftrags notwendige Tätigkeiten

(4) Fahrtzeiten, Reisekosten, Zuschläge und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit hierfür eine entsprechende Vereinbarung besteht oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist.

(5) Alle gegenüber Unternehmern genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.

(6) Wiederkehrende Leistungen werden in den vereinbarten Abrechnungsintervallen berechnet.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und getroffenen Vereinbarungen angemessene Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 14 – Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Rechnungen sind innerhalb des jeweils vereinbarten Zahlungsziels ohne Abzug zu bezahlen.

(2) Maßgeblich für die Erfüllung der Zahlungspflicht ist der vollständige Zahlungseingang beim Auftragnehmer.

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286 ff. BGB.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale sowie gegebenenfalls weitere ersatzfähige Verzugsschäden geltend zu machen.

(5) Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann der Auftragnehmer seine Leistungen im Rahmen bestehender gesetzlicher und wirksamer vertraglicher Leistungsverweigerungsrechte vorübergehend aussetzen.

(6) Vor der Aussetzung laufender Leistungen erfolgt grundsätzlich eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung und Ankündigung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.

(7) Die Aussetzung darf nur Leistungen betreffen, für die ein entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht besteht. Berechtigte Interessen des Auftraggebers sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme werden berücksichtigt.

(8) Die vorübergehende Aussetzung einer Dienstleistung berechtigt nicht automatisch zur Löschung gespeicherter Kundendaten.

(9) Soweit die „Ergänzenden Zahlungs- und Leistungsbedingungen“ ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese zusätzlich.

§ 15 – Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Zugangsdaten, technische Konfigurationen, Unternehmensinformationen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie nicht öffentlich zugängliche Informationen.

(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Aufnahme der betreffenden Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der jeweils vereinbarten Weisungen.

(5) Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

(6) Vertrauliche Informationen dürfen nur insoweit an Dritte weitergegeben werden, wie dies für die Vertragserfüllung erforderlich und rechtlich zulässig ist oder eine entsprechende Einwilligung beziehungsweise gesetzliche Verpflichtung besteht.

(7) Die Vertraulichkeitspflichten bestehen auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

§ 16 – Gewährleistung und Mängel

(1) Für die erbrachten Leistungen und gelieferten Produkte gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte.

(2) Bei Werkleistungen erfolgt eine Abnahme, soweit diese gesetzlich erforderlich oder vertraglich vereinbart ist.

(3) Der Auftraggeber hat erkennbare Störungen und Mängel möglichst konkret mitzuteilen, um eine sachgerechte Prüfung und Bearbeitung zu ermöglichen. Gesetzliche Rügepflichten bleiben unberührt.

(4) Die gesetzlichen Rechte zur Nacherfüllung, Minderung, zum Rücktritt, zur Kündigung und zum Schadensersatz bleiben nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen.

(5) Eine nachträgliche Änderung von Systemen durch den Auftraggeber oder Dritte führt nicht automatisch zum Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Änderung für den geltend gemachten Mangel ursächlich ist.

§ 17 – Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für Datenverlust und Wiederherstellungsaufwand gelten diese Haftungsregeln gleichermaßen. Eine vereinbarte Datensicherungspflicht wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf Umstände zurückzuführen sind, die er nicht zu vertreten hat. Hierzu können insbesondere eigenverantwortliche Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter sowie nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ausfälle fremder Systeme gehören.

(7) Eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

(8) Eine weitergehende Haftungsbegrenzung bedarf einer gesonderten, rechtlich wirksamen Vereinbarung.

(9) Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Störungen, Sicherheitsvorfälle, Datenverluste und sonstige Schäden sind insbesondere die vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten sowie eigenverantwortliche Eingriffe des Auftraggebers und von ihm unmittelbar beauftragter Dritter zu berücksichtigen. Ergänzend gelten die Regelungen des § 4a dieser AGB. Die gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere §§ 254, 278 und 280 BGB, bleiben unberührt.

§ 18 – Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung

(1) Vertragslaufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen oder den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses sind beiderseits bestehende gesetzliche und vertragliche Pflichten zur Rückgabe von Unterlagen, Zugängen, Betriebsmitteln und Daten zu erfüllen.

(4) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei einer vereinbarten Übergabe oder Migration auf einen anderen Dienstleister. Eine gesonderte Vergütung für zusätzliche Unterstützungsleistungen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(5) Gesetzliche Anforderungen an die Übertragbarkeit von Daten und digitale Anbieterwechsel, insbesondere nach dem EU Data Act, bleiben anwendbar, soweit der jeweilige Dienst und Vertrag in deren Anwendungsbereich fallen.

(6) Die Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der DSGVO und der gegebenenfalls bestehenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

(7) Ein Zurückhalten von Kundendaten zur Durchsetzung offener Zahlungsforderungen ist nur zulässig, soweit hierfür im konkreten Einzelfall eine rechtliche Grundlage besteht und keine vorrangigen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten entgegenstehen.

§ 19 – Änderungen der Leistungen und Vertragsbedingungen

(1) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs oder der Vergütung bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage oder einer Vereinbarung zwischen den Parteien.

(2) Eine einseitige Änderung wesentlicher Vertragspflichten oder vereinbarter Preise erfolgt nicht ohne wirksame vertragliche Grundlage.

(3) Der Auftragnehmer kann geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für zukünftige Vertragsabschlüsse verwenden. Auf bestehende Vertragsverhältnisse finden sie nur Anwendung, wenn die Änderung wirksam vereinbart wurde oder eine andere rechtlich zulässige Grundlage besteht.

§ 20 – Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies wirksam vereinbart werden kann.

(2) Soweit beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und eine Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich zulässig ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

(3) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich der Inhalt des Vertrags insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen bleibt nach Maßgabe des § 306 BGB unberührt.

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